Bundestagsrede von MdB Andrea Voßhoff am 11.11.2010 zur ersten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 11. November 2010
Andrea Astrid Voßhoff (CDU/CSU):
Wir beraten heute in erster Lesung die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
Unter Vormundschaft versteht man die gesetzlich geregelte Fürsorge für eine minderjährige, unmündige Person, die vom Gericht angeordnet werden kann, wenn beispielsweise die Eltern des betroffenen Kindes verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. In der Praxis werden Vormundschaften daher vor allem dann angeordnet, wenn Eltern nicht in der Lage oder willens sind, ihrer elterlichen Verantwortung und Erziehungspflicht gerecht zu werden. Was auf den ersten Blick eher technisch klingt, hat für das betroffene Kind weitreichende Folgen. In rechtlicher Hinsicht übernimmt der staatliche Vormund die Aufgaben und Pflichten der leiblichen Eltern. Das Kind ist damit in besonderer Weise auf den Schutz und die Fürsorge des Staates im Allgemeinen und des Vormunds im Besonderen angewiesen.
Leider wird die geltende Praxis diesem Anspruch nicht immer gerecht. Die erschütternden und bestürzenden Berichte über Eltern, die ihre Kinder misshandeln oder vernachlässigen, haben in den vergangenen Jahren signifikant zugenommen. Nicht zuletzt der schreckliche Tod des kleinen Kevin aus Bremen hat uns sehr deutlich unsere Verantwortung als Gemeinschaft und Staat für diese Kinder vor Augen geführt. Ohne die Ergebnisse entsprechender gerichtlicher Untersuchungen vorwegnehmen zu wollen, können wir doch davon ausgehen, dass ein intensiverer und persönlicher Kontakt zwischen Amtsvormund und Kind zumindest einige dieser tragischen Fälle hätten vermeiden können.
An dieser Stelle knüpft der Regierungsentwurf an: Durch einen häufigeren persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel soll der Schutz der betroffenen Kinder nachhaltig verbessert werden – eine Forderung, die insbesondere auch von Experten wiederholt an den Gesetzgeber herangetragen wurde.
Das Bundesjustizministerium hat im Jahr 2006 vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl von Fällen des Kindesmissbrauchs- und der Kindesvernachlässigung die Expertengruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ eingesetzt, die im November 2006 eine Reihe von Vorschlägen zur Optimierung der familienrechtlichen Praxis vorgelegt hat.
Auf Grundlage dieser Empfehlungen hat bereits die damalige schwarz-rote Koalition im Jahr 2008 das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls verabschiedet, das in Fällen des Kindesmissbrauchs und der Vernachlässigung von Kindern ein frühzeitigeres und niedrigschwelligeres Eingreifen der Familiengerichte ermöglicht und so den Kinderschutz deutlich effektiver gemacht hat.
Damals ging es uns lediglich um eine erste schnelle Maßnahme, wobei uns allerdings bewusst war, dass zeitnah weitere Schritte folgen müssen. Die Expertengruppe ist daraufhin erneut zusammengetreten, um sich nun vor allem mit der Frage der Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und Jugendämtern zu befassen und zu klären, ob und wie gesetzgeberische Maßnahmen diese Zusammenarbeit optimieren können.
Der Bericht der Arbeitsgruppe enthält folglich eine Reihe weiterer Empfehlungen an den Gesetzgeber. Diese betreffen die Themenkomplexe Fortbildung, interdiszi-plinäre Zusammenarbeit und Pflegefamilien. Darüber hinaus hat sich eine eigene Unterarbeitsgruppe mit dem besonders wichtigen Komplex der Vormundschaft befasst und auch hierzu zahlreiche Empfehlungen an den Gesetzgeber gerichtet, die jetzt von der Koalition aufgegriffen wurden.
Bereits die geltende Rechtslage setzt eigentlich den persönlichen Kontakt des Vormunds mit dem Mündel voraus. Denn ohne diesen Kontakt kann der Vormund das Kind weder im erforderlichen Maße beaufsichtigen und beobachten noch hat er die Möglichkeit, die für eine gedeihliche Entwicklung erforderlichen erzieherischen Maßnahmen zu ergreifen. So weit zumindest die Theorie. Leider ist die Praxis – wie so oft – eine gänzlich andere.
Wir alle wissen, dass es in den Jugendämtern zum Teil erhebliche finanzielle und personelle Engpässe gibt, die eine ausreichende, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Betreuung durch den Vormund nicht zulassen. Ein Amtsvormund ist zuweilen – so auch im Fall des kleinen Kevin – für über 200 Mündel zuständig und verantwortlich. Es ist klar, dass es unter solchen Bedingungen dem Vormund so gut wie unmöglich ist, sich dem einzelnen Mündel in ausreichendem Umfang persönlich zuzuwenden. Allein rein rechnerisch kann sich ein solcher Vormund nicht einmal eine Stunde pro Monat um sein Mündel kümmern. Rechnet man die Verwaltungstätigkeit und Fahrtzeit ab, wird einem schnell klar, wie wenig Zeit am Ende wirklich bleibt, um sich nur ansatzweise von der Lebenssituation und den Bedürfnissen der Kinder ein realistisches Bild zu verschaffen.
Sofern wir den Anspruch ernst nehmen, dass der Vormund entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in der Lage sein muss, frühzeitig Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, muss er einen realistischen und kontinuierlichen Einblick in die Lebenssituation des Mündels haben. Nur so kann er Probleme erkennen, geeignete Maßnahmen im Interesse des Mündels veranlassen und diese auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen. Das ist in der Praxis der entscheidende Punkt, und genau hier setzt der Regierungsentwurf an.
Wie von den Experten empfohlen, sollen nun gesetzlich verbindliche Regelungen zum persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel vorgegeben sowie Vorgaben zur persönlichen Überwachung von Pflege und Erziehung des Mündels gemacht werden. Zudem sollen Berichtspflichten des Vormunds gegenüber dem Familiengericht festgelegt und Letztere ihrerseits verpflichtet werden, ausdrücklich auch den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel zu überwachen. Wegen der Parallelen zwischen Vormundschafts- und Betreuungsrecht sieht der Regierungsentwurf zudem vor, die geplanten Neuregelungen zur Berichtspflicht sowie zur Aufsichtspflicht des Gerichts auch entsprechend auf die persönlichen Kontakte zwischen Betreuter und Betreutem anzuwenden.
Die zentrale und wichtigste Neuregelung besteht aber darin, die Zahl der Amtsvormundschaften – ausgehend von einer Vollzeitstelle – auf höchstens 50 pro Vormund zu begrenzen. Das würde im Vergleich zur geltenden Praxis, in der, wie gesagt, ein Amtsvormund bis zu 200 Mündel zu betreuen hat, eine deutliche und spürbare Verbesserung darstellen. Bei maximal 50 Mündeln könnte der Vormund dann einen regelmäßigen und ausreichenden Kontakt zu dem Kind aufbauen und seine Erziehungsaufgabe wahrnehmen, sodass Pflege und Erziehung des Kindes im gesetzlichen Maße gewährleistet wären.
Lediglich der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der jetzt zur Beratung stehende Gesetzentwurf die Expertenempfehlungen noch nicht abschließend aufgreift. Mittelfristig soll eine grundlegende Modernisierung des Vormundschaftsrechts folgen. Bekanntlich stammt die Grundkonzeption des Vormundschaftsrechts noch aus dem 19. Jahrhundert und bedarf daher in vielen Bereichen struktureller Anpassungen an die geänderten Rechts- und Lebensverhältnisse. Wir planen, einen entsprechenden Gesetzentwurf noch in der laufenden Legislaturperiode zu erarbeiten und auf den Weg zu bringen. Für den Moment beschränken wir uns aber auf die dringendsten Probleme und zeitnah realisierbaren Maßnahmen. Unser Ansatz lautet also: kurzfristig in einem ersten Schritt sicherstellen, dass die gesetzlichen Qualitätsvorgaben für die Vormundschaft gewährleistet sind, und dann in einem zweiten Schritt die Strukturen anpassen.
Was die Einzelheiten angeht, so sehen auch wir noch eine Reihe von Punkten, über die in den kommenden Wochen zu diskutieren sein wird. Die zentrale politische Frage ist dabei sicherlich die neue Obergrenze für Vormundschaften. Die Forderungen reichen hier von einer flexibleren, das heißt weniger starren Obergrenze bis zu einer noch niedrigeren Obergrenze.
Natürlich dürfen wir uns hier keinen Illusionen hingeben. Die allgemeine Haushaltslage in Deutschland ist äußerst angespannt und dürfte sich in den nächsten Jahren eher noch weiter verschärfen. Vor allem Städte mit sozialen Brennpunkten, in denen überdurchschnittlich viele der gefährdeten Kinder leben, stehen finanziell mit dem Rücken zur Wand und haben kaum Spielräume. Daher kann die Forderung nach einer flexibleren Obergrenze seitens des Bundesrates kaum überraschen.
Als Parlament und Gesetzgeber müssen wir uns aber stets bewusst sein, dass gerade diese Kinder, die im besonderen Maße unseres Schutzes bedürfen, eine schwache Lobby haben. Daher stehen gerade wir in besonderer Verantwortung, im Interesse der betroffenen Kinder die richtigen Prioritäten zu setzen. Wir reden oft davon, dass das Kindeswohl im Mittelpunkt unserer politischen Bemühungen steht. Wir haben jetzt die Gelegenheit und Pflicht, zu beweisen, dass es sich hierbei nicht um bloße Lippenbekenntnisse handelt.
Der Regierungsentwurf ist eine gute Grundlage für die weiteren Beratungen. Soweit es hier auch um ganz praktische Fragen – etwa die Obergrenze für Amtsvormundschaften – geht, werden wir auch in Erwägung ziehen, im Rahmen einer öffentlichen Anhörung externes Fachwissen in unsere Meinungsbildung einzubeziehen. Wir werden in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch die Sorgen und Argumente der Bundesländer sorgfältig prüfen.
Ich lade Sie daher alle ein, gemeinsam mit uns nach Lösungen zu suchen, und freue mich auf offene und konstruktive Beratungen.