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Pressemitteilungen

Informationen zur SED-Opferpension

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend finden Sie Informationen zur SED-Opferpension (besondere Zuwendung für SED-Opfer) nach § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz und zu den für die besondere Zuwendung zuständigen Stellen.

Die christlich-liberale Koalition hat mit dem 4. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz  (BGBl. 2010, I, S. 1744) einen weiteren Punkt aus ihrem Koalitionsvertrag abgearbeitet und wesentliche Verbesserungen am Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und weiteren Rehabilitierungsvorschriften vorgenommen. Die SED-Opferpension wird dadurch erheblich gestärkt.

Im Wesentlichen beinhaltet das am 09.12.2010 in Kraft getretene Gesetzespaket folgende Punkte:

·          Deutliche Verbesserungen für Opferfamilien mit Kindern durch Einführung eines Kinderfreibetrages und Wegfall der Anrechnung des Kindergeldes bei der Einkommensermittlung der Eltern.

·         Keine Anrechnung einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Einkommensberechnung.

·         Beendigung der bürokratischen Schikane anlassloser Turnusüberprüfungen der Bezugsberechtigung

·         Klare Einbeziehung auch von DDR-Jugendwerkhof- und Heimkindern in den Berechtigtenkreis von § 2 StrRehaG, wenn die Einweisung auch sachfremden politischen Zwecken gedient hat und mit Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar ist.

·         Klarstellung der Mindesthaftzeit von 6 Monaten auf 180 Tage (Durch eine unterschiedliche Berechnungspraxis kam es hier zu ungerechten Ergebnissen bei der tatsächlich vorliegenden Mindesthaftzeit)

·         Ausdehnung der Härtefallregelung auch auf die SED-Opferpension (insbesondere vor dem Hintergrund der willkürlichen DDR-Haftentlassungspraxis).

·         Ausschluss von Schwerkriminellen, solange die Verurteilung im Bundeszentralregister enthalten ist.

·         Verlängerung und Harmonisierung aller Reha-Fristen auf 2019 (Strafrechtliche-, Berufliche- und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung)

Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zu den zuständigen Stellen finden Sie in der Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Sollten Sie noch keinen Rehabilitierungsantrag gestellt haben, so ist dies noch bis 31.12.2019 möglich.

Wenden Sie sich hierzu an die Behörde, in deren Geschäftsbereich Ihre Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist bzw. Sie die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten haben. Dies gilt auch für Betroffene mit Rehabilitierungsbescheinigung, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Referat II D, Marienfelder Allee 66 – 80, 12277 Berlin, Tel.: 030 – 90173 126 für die Bearbeitung der Anträge von Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist, die ihre Berechtigung aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) herleiten.

Sollte eine Rehabilitierungsbescheinigung noch nicht vorliegen, so wenden Sie sich zur Erlangung dieser bitte an das Landgericht, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.


Mit freundlichem Gruß

 

Andrea Voßhoff, MdB

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